Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
Anfechtung falscher Preisangaben
Beruht eine falsche Preisangabe auf einem technischen oder Tippfehler, kann der Verkäufer den Kaufvertrag anfechten. Anders sieht es aus bei falschen Wertangaben und Kalkulationsirrtümern.
Sie können einen Kaufvertrag anfechten, wenn Sie sich beim Kaufpreis versprochen oder vertippt haben. Eine Anfechtung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann möglich, wenn die falsche Preisangabe erst während der Datenübertragung entstanden ist. Geklagt hatte ein Computerladen, der den Kaufvertrag für ein Notebook anfechten wollte. Nach seinen Angaben veränderte ein Softwarefehler den Kaufpreis für das Notebook, wobei diese Software nur der Angebotsverwaltung dient - den Preis berechnet der Händler nicht damit.
Die Bundesrichter stuften den falschen Preis daher als anfechtbaren Erklärungsirrtum ein. Wäre die viel zu niedrige Preisangabe dagegen bei der Kalkulation entstanden, hätte der Händler Pech gehabt, denn Kalkulationsirrtümer erlauben keine Anfechtung des Kaufvertrags. Auch bei einer falschen Wertangabe schaut der Verkäufer in die Röhre: Das Landgericht Coburg meint, dass ein solcher Irrtum nicht zum vorzeitigen Abbruch einer Internet-Auktion berechtigt. Bricht der Anbieter die Auktion dennoch vorzeitig ab, bleibt er an sein Angebot gebunden; der Kaufvertrag kommt dann mit dem Höchstbietenden zustande.
