Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Umgang mit Scheidungskosten
Scheidungskosten sind teilweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Das Familiengericht entscheidet neben der Scheidung gleichzeitig auch über die Verteilung des Vermögens, vorhandene Unterhaltsansprüche und die elterliche Gewalt. Die Kosten dieses Verfahrens sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ebenso abzugsfähig sind die Kosten für eine notarielle Scheidungsvereinbarung, die vor dem Gerichtstermin getroffen wird.
Sie sollten darauf achten, alle Kosten, die in Verbindung mit der Scheidung anfallen, wegen der Kürzung um die zumutbare Belastung in einem Kalenderjahr zu bezahlen. Sofern Sie bereit sind, freiwillig Scheidungskosten zu übernehmen, und diese Regelung gerichtlich festgelegt wird, sind auch freiwillige Zahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Ohne gerichtliche Regelung hingegen erkennt das Finanzamt freiwillige Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Kosten eines Zivilprozesses, der die vermögensrechtliche Auseinandersetzung in Verbindung mit einer Scheidung regeln soll, können regelmäßig steuerlich nicht abgesetzt werden.
