Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Geänderte Meldepflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH müssen zukünftig in der Meldung zur Sozialversicherung gesondert ausgewiesen werden.
Durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz IV-Gesetz) hat der Gesetzgeber eine neue Meldevorschrift in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Danach muss zukünftig bei jeder Meldung an die Sozialversicherung angegeben werden, ob der Betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist. Im Meldungsvordruck wird dazu das Ankreuzfeld "Beamtenähnliche Versorgung" entfernt und dafür ein neues Feld für ein "Statuskennzeichen" eingefügt. Spätestens ab dem 1. Januar 2005 ist in diesem Feld eine 2 für den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH einzutragen. Ähnliches gilt nun auch für Ehe- und Lebenspartner des Arbeitgebers, für die das Statuskennzeichen 1 einzutragen ist.
Der Hintergrund dieser Änderung ist, dass die BfA für die betroffenen Personengruppen ein Statusfeststellungsverfahren einleiten soll. Dieses Verfahren soll unzweideutig klären, ob der Betroffene in der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht. Bisher kam es nämlich immer wieder vor, dass ein Geschäftsführer oder der Ehepartner des Chefs als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde und viele Jahre lang Beiträge zahlte. Als dann der Leistungsfall eintrat, also beispielsweise bei Insolvenz der Gesellschaft, kam es dann zu einer erneuten Prüfung durch die Arbeitsämter, die an die ursprüngliche Entscheidung der Sozialversicherungsträger nicht gebunden waren. Die Folge war, dass der ehemalige Beitragszahler keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung hatte und nur für maximal vier Jahre die Beiträge zurückerstattet bekam. An das Ergebnis des jetzt neu eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens sind nun aber alle Sozialversicherungsträger gebunden, sodass für die Betroffenen endlich Rechtssicherheit herrscht.
