Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Verkürzte Einwendungsfrist unzulässig
Ein Telefonunternehmen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fristen für Rechnungseinwendungen verkürzen, sondern muss deutlich auf die gesetzliche Frist hinweisen.
Wollen Sie sich gegen Ihre Telefonrechnung wehren, müssen Sie Ihre Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Unternehmen vorbringen. Deren Länge darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht unter der gesetzlich vorgesehenen Länge liegen. Sieht ein Telekommunikationsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Einwendungsfrist vor, ist dies unwirksam.
Auch ist nicht jede verfristete Einwendung nach der Urteilsbegründung gegenstandslos. Fehlt in der Rechnung ein deutlicher Hinweis auf die nach Fristablauf vorzunehmende Löschung der Verbindungsdaten, kann das Unternehmen nachweispflichtig bleiben. Die Richter verwiesen daher die Rechtssache an die Vorinstanz zur Klärung zurück.