Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Verkürzte Einwendungsfrist unzulässig
Ein Telefonunternehmen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fristen für Rechnungseinwendungen verkürzen, sondern muss deutlich auf die gesetzliche Frist hinweisen.
Wollen Sie sich gegen Ihre Telefonrechnung wehren, müssen Sie Ihre Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Unternehmen vorbringen. Deren Länge darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht unter der gesetzlich vorgesehenen Länge liegen. Sieht ein Telekommunikationsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Einwendungsfrist vor, ist dies unwirksam.
Auch ist nicht jede verfristete Einwendung nach der Urteilsbegründung gegenstandslos. Fehlt in der Rechnung ein deutlicher Hinweis auf die nach Fristablauf vorzunehmende Löschung der Verbindungsdaten, kann das Unternehmen nachweispflichtig bleiben. Die Richter verwiesen daher die Rechtssache an die Vorinstanz zur Klärung zurück.