Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Phantomlohn
Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nach dem Verdienstanspruch der Arbeitnehmer berechnet, nicht nach dem tatsächlich gezahlten Lohn.
Das Bundessozialgericht hat jetzt in 5 Entscheidungen das so genannte Entstehungsprinzip bestätigt. Danach entstehen Sozialversicherungsansprüche nicht mit der Auszahlung der Löhne und Gehälter, sondern mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Lohnzahlung. Werden Mitarbeiter unter Tarif bezahlt, obwohl der Tarifvertrag allgemein verbindlich ist oder wird an Minijobber kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt, obwohl alle anderen Mitarbeiter im Betrieb derartige Zahlungen erhalten, so richten sich die Sozialversicherungsbeiträge nicht nach den gezahlten, sondern nach den geschuldeten Löhnen.
Dadurch werden bei Minijobbern häufig die Verdienstgrenzen überschritten, sodass erhebliche Nachzahlungen anfallen. Arbeitgebern, die auf das Zuflussprinzip (Erhebung nach den gezahlten Löhnen) vertraut haben, wird kein Vertrauensschutz gewährt. Es werden damit zum Teil erhebliche Beiträge gnadenlos nachgefordert.
Ausgangspunkt der Streitfälle waren Sachverhalte, bei denen Arbeitgeber jahrelang ihren Mitarbeitern entweder einen zu geringen Stundenlohn oder aber Sonderzuwendungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, überhaupt nicht gezahlt hatten, obwohl die anzuwendenden Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden waren. Die Arbeitgeber hatten unter Berufung auf das Zuflussprinzip die Sozialversicherungsbeiträge, die teilweise knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, nur aus dem gezahlten Arbeitslohn gezahlt.
