Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer
Bei der Investitionszulage zählen für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer auch Teilzeitkräfte.
Für die Berechnung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer sind auch Personen mitzuzählen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Die von den Teilzeitkräften geleistete Arbeit wird dabei auf Vollzeitkräfte umgerechnet. Der zeitliche Umfang der Beschäftigung ist für die Berechnung der Arbeitnehmerzahl im Hinblick auf die Investitionszulage ohne Bedeutung. Deshalb zählen hier Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeiter wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer.
