Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Keine Begünstigung einer mittelbaren Anteilsschenkung
Die mittelbare Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wird nur steuerlich begünstigt, wenn der Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.
Bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft muss für die steuerliche Begünstigung der Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt sein. Ist dies nicht der Fall, besteht auch kein Anspruch auf die Gewährung des Freibetrags und Bewertungsabschlags. Die Erleichterung der Unternehmensnachfolge und die Entlastung des Unternehmensnachfolgers bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind nämlich die Ziele der steuerlichen Begünstigung bei der mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.
Beispiel: Sie erhalten von Ihrem Vater Geld geschenkt mit der Auflage, davon Anteile an einer GmbH zu erwerben, an der Ihr Vater nicht beteiligt ist. Bei diesem Beispiel handelt es sich um den Erwerb von einem Dritten, der nicht dazu gedient hat, die Unternehmensnachfolge zu sichern, also wird auch keine steuerliche Begünstigung gewährt.
