Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
- Erdienbarkeit einer Pensionszusage
- Alkoholsteuer soll um 20 % angehoben werden
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch
- Steuerbonus für energetische Sanierung richtet sich nach dem Miteigentumsanteil
- Unterhalt an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr
- Meldung der Bankverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern
- Finanzminister plant Abgeltungsteuer auf Kryptogewinne
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
Abzug von Bewirtungsaufwendungen
Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe hängt von Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung ab - auch bei Berufsgruppen mit einer Schweigepflicht.
Das Gesetz räumt Unternehmern die Möglichkeit ein, Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen. Es enthält aber auch sehr klare Vorgaben, welche Voraussetzungen für die Abziehbarkeit erfüllt sein müssen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen sind schriftlich festzuhalten. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.
In jedem Fall müssen Sie also zwingend die Teilnehmer und der Anlass der Bewirtung nennen. Es genügt dabei nicht, lediglich ganz pauschal "Geschäftsbesprechung" anzugeben. Vielmehr müssen Sie konkrete Angaben machen, damit die betriebliche Veranlassung überprüft werden kann. Zu vage und allgemeine Angaben reichen nicht, um einen geschäftlichen Vorgang oder eine Geschäftsbeziehung erkennen zu lassen.
Die gerade erwähnten Voraussetzungen haben auch Berufsgruppen zu erfüllen, die grundsätzlich einer Schweigepflicht unterliegen. Aus Gründen der Gleichbehandlung hat jeder Unternehmer, der den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben wünscht, die entsprechenden notwendigen Angaben zu tätigen - Ausnahmen gibt es keine: So hat der Bundesfinanzhof gerade entschieden, dass auch Rechtsanwälte entsprechende Angaben machen müssen. Diese können nicht mit dem Verweis auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigert werden.
