Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
Betriebliche Altersversorgung ohne Zertifizierungsnummer
Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung sind förderfähige Altersvorsorgebeiträge, brauchen jedoch keiner Zertifizierungsnummer.
Die staatliche Förderung von Altersvorsorgebeiträgen erfolgt in der Regel durch Sonderausgabenabzug. Als Altersversorgungsbeiträge gelten Zahlungen des Zulageberechtigten, die zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags geleistet werden. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein, damit Sie als Steuerpflichtiger dem Finanzamt die Zertifizierungsnummer auf der Anbieterbescheinigung angeben und so in den Genuss der staatlichen Förderung kommen können.
Förderfähig sind neben diesen privaten Altersvorsorgebeiträgen auch betriebliche Altersversorgungen. Dazu zählen sämtliche Zahlungen, die Sie als Arbeitnehmer aus Ihrem individuell versteuerten Arbeitslohn in entsprechende betriebliche Altersversorgungen wie eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds leisten. Betriebliche Altersversorgungen bedürfen jedoch keiner Zertifizierung, weil sie bereits einem Qualitätsmindeststandard unterliegen. Folglich enthalten die Anbieterbescheinigungen in diesem Fall in dem eigentlich dafür vorgesehenen Feld keine Zertifizierungsnummern, sind aber trotzdem vollständig.
