Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Prüfungspflicht des Registergerichts
Das Registergericht hat sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Das Registergericht trifft hinsichtlich der Wirksamkeit von satzungsändernden Beschlüssen grundsätzlich eine Prüfungspflicht. Es hat sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Die Änderung in der Person des Geschäftsführers ist gemäß § 39 GmbH-Gesetz zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Da diese Tatsache unabhängig von der Eintragung in Wirklichkeit besteht, handelt es sich um eine deklaratorische Eintragung. Bei solchen Eintragungen ist es die Aufgabe des Handelsregisters, die Eintragung unrichtiger oder tatsächlich nicht bestehender Rechtsverhältnisse zu verhindern. Insofern hat das Registergericht die Pflicht, nachzuprüfen, ob der Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Bei der Anmeldung einer Sitzverlegung handelt es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Eine solche Änderung muss nach § 54 Absatz 3 GmbH-Gesetz ins Handelsregister eingetragen werden. Erst mit der Eintragung wird die Änderung wirksam, die Eintragung ist also konstitutiv. Auch hier hat das Registergericht die Pflicht, das ordnungsgemäße Zustandekommen des satzungsändernden Beschlusses zu überprüfen.
