Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Längere Spekulationsfrist ist wohl verfassungswidrig
Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobilien ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig.
Der Bundesfinanzhof ist davon überzeugt, dass die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ohne eine Übergangsregelung verfassungswidrig ist. Er hat deswegen das Bundesverfassungsgericht angerufen. Betroffen hiervon sind alle Eigentümer, die nach dem 31. Dezember 1998 Immobilien veräußerten und bei denen die alte Zweijahresfrist bereits abgelaufen war.

Geklagt hatte ein Immobilienbesitzer, der ein Einfamilienhaus im Jahr 1990 erworben und im April 1999 verkauft hat. Dazu der Bundesfinanzhof: "Die alte Rechtslage galt bei der Anschaffung des Grundstücks seit 65 Jahren, bei der Gesetzesänderung seit 74 Jahren unverändert. Ist eine gesetzliche Regelung seit Jahrzehnten maßgebend, ist das Vertrauen darauf, dass diese Regelung jedenfalls nicht ohne Übergangsfrist fortfallen wird, besonders fest."
Wenn Sie nach dem 31. Dezember 1998 Immobilien außerhalb der Zweijahresfrist, aber vor Ablauf von zehn Jahren mit Gewinn veräußert haben, ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid zu empfehlen. Außerdem kann Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Das Geld sollten Sie aber nur dann zurückfordern, wenn Sie es wirklich benötigen. Denn sollte die Regelung wider Erwarten doch als verfassungsmäßig angesehen werden, würden neben der Steuerzahlung auch noch Zinsen anfallen.
