Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Um den Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes vornehmen zu können, müssen Sie das Darlehen gezielt dem vermieteten Teil zuordnen.
Haben Sie für die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes ein Darlehen aufgenommen, können Sie möglicherweise die Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für diesen Schuldzinsenabzug bei einem teilweise fremd vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäude ist, dass Sie das Darlehen gezielt dem vermieteten Teil zuordnen und den selbst genutzten Abschnitt des Gebäudes teilweise oder vollständig mit vorhandenen Eigenmitteln finanziert haben.
Dabei genügt nicht die Zuordnung an sich - Sie müssen vielmehr objektiv nachprüfbar darlegen, dass die Darlehensvaluta und damit auch die für das Darlehen gezahlten Zinsen tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet worden sind. Vermeiden Sie daher eine Mischfinanzierung des gesamten Gebäudes mit Eigen- und Fremdmitteln! Eine Mischfinanzierung führt nämlich dazu, dass die Fremdmittel nicht allein dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden können.
