Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Um den Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes vornehmen zu können, müssen Sie das Darlehen gezielt dem vermieteten Teil zuordnen.
Haben Sie für die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes ein Darlehen aufgenommen, können Sie möglicherweise die Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für diesen Schuldzinsenabzug bei einem teilweise fremd vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäude ist, dass Sie das Darlehen gezielt dem vermieteten Teil zuordnen und den selbst genutzten Abschnitt des Gebäudes teilweise oder vollständig mit vorhandenen Eigenmitteln finanziert haben.
Dabei genügt nicht die Zuordnung an sich - Sie müssen vielmehr objektiv nachprüfbar darlegen, dass die Darlehensvaluta und damit auch die für das Darlehen gezahlten Zinsen tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet worden sind. Vermeiden Sie daher eine Mischfinanzierung des gesamten Gebäudes mit Eigen- und Fremdmitteln! Eine Mischfinanzierung führt nämlich dazu, dass die Fremdmittel nicht allein dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden können.
