Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags
Vorrang für eigenen Nachnamen
Wer eine Domain mit seinem bürgerlichen Familiennamen einrichten möchte, besitzt ein vorrangiges Interesse gegenüber anderen Domaininhabern.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie erleichtert die Freigabe einer Domain verlangen, die Ihrem Familiennamen entspricht. Die Richter entschieden, dass eine Domainregistrierung durch einen Dritten, der selbst nicht Träger des entsprechenden Familiennamens ist, "unbefugten Namensgebrauch" darstellt.
So obsiegte ein Rechtsanwalt namens Maxem, der auf Freigabe der Domain maxem.de klagte. Der Besitzer der Domain hatte diese als Synthese aus drei Vornamen seiner Familie abgeleitet. Hierin sah das Gericht kein schützenswertes Pseudonym, da eine alltägliche Verwendung desselben gerade fehle. Somit müsse eine Freigabe gegenüber einem Träger des Familiennamens erfolgen, da dieser anderenfalls vom Gebrauch ausgeschlossen ist.
