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Der Bundesgerichtshof entschied so über die Unterlassungsklage eines Verlages, dessen Webinhalte von einem Suchdienst verwendet worden sind. Die Richter erklärten, angesichts der Offenlegung der Herkunft der Inhalte sowie dem Umstand, dass die aufgeführten Quellen frei zugänglich seien, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Mit der Freigabe der Inhalte für Jedermann müsse auch die Nutzung durch Jedermann hingenommen werden.