Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Keine Arbeitnehmerhaftung für Auftragsstornierung
Ein Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern unter gewissen Umständen keinen Schadensersatz für einen entgangenen Auftragsgewinn einfordern.
Nachdem ein Monteur beim Kunden ein Gerät als irreparabel deklariert hatte, dieses mitnahm und dann selbst repariert und verkauft hat, kündigte der Kunde einen Großauftrag gegenüber dem Arbeitgeber des Monteurs. Der wiederum kündigte seinem Mitarbeiter fristlos und forderte zudem Schadenersatz für den durch die Vertragskündigung entgangenen Gewinn. Das Landesarbeitsgericht Köln ist aber der Meinung, dass die Vertragskündigung für den Arbeitnehmer nach der Lebenserfahrung nicht vorhersehbar war. Somit kann der Arbeitgeber von dem gekündigten Mitarbeiter auch nicht den Gewinn verlangen, der ihm durch die Auftragskündigung entgeht.
