Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Beweislast bei 0190-Nummern
Beim Streit über die Kosten einer 0190-Verbindung muss der Betreiber die ordnungsgemäße Aufklärung des Benutzers über die entstehenden Kosten beweisen.
Die Beweislast im Zivilprozess trägt grundsätzlich derjenige, der ein vorteilhaftes Recht geltend macht. Also muss auch der Inhaber einer behaupteten Forderung diese beweisen. Das gilt auch für die Betreiber von 0190-Nummern, die außer dem Vertragsschluss selbst auch nachweisen müssen, dass sie den Benutzer auf die besonders hohen Kosten hingewiesen haben.
Ein Internetnutzer, der sich über eine Website die Software für einen Internetzugang heruntergeladen hatte, siegte deswegen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit seiner Klage gegen den Betreiber einer 0190-Nummer. Beim Herunterladen sein kein Warnhinweis auf die durch die Softwarebenutzung entstehenden besonderen Verbindungskosten ersichtlich gewesen. Die Existenz eines solchen Hinweises konnte der Betreiber genauso wenig darlegen wie den Vertragsschluss selbst. Das Gericht sah in der Erklärung des Betreibers, keinen Einzelverbindungsnachweis zu führen, keine Entlastung. Die Protokollierung wäre erforderlich gewesen, da sowohl zulässig auch als zumutbar.