Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Wirtschaftlicher Eigentümer eines Grundstücks
Sind Sie Nutzungsberechtigter eines Grundstücks, so können Sie auch als dessen wirtschaftlicher Eigentümer gelten, womit ein Anspruch auf die Wohneigentumsförderung besteht.
Haben Sie auf einem fremdem Grundstück für eigene Rechnung ein eigengenutztes Haus errichtet, können Sie als wirtschaftlicher Eigentümer dieses Grundstücks angesehen werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen für den Fall der Nutzungsbeendigung ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben.
Sind Sie aufgrund eines solchen Anspruchs als wirtschaftlicher Eigentümer anerkannt, sind Sie zur Inanspruchnahme der Wohneigentumsförderung berechtigt. Die Auffassung, dass ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude dem Bauenden nicht zugerechnet werden kann, ist nicht mehr aktuell.
