Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Kinderzulage auch bei auswärtigem Studium
Ein Anspruch auf die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung besteht auch dann, wenn das Kind auswärts studiert - sofern das Kind dort keinen eigenen Haushalt führt und regelmäßig zu den Eltern zurückkehrt.
Damit Sie auch die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimförderung erhalten, muss Ihr Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Haushaltszugehörigkeit auch dann nicht verloren geht, wenn Ihr Kind auswärts studiert und eine eigene Wohnung am Studienort bezieht. Solange der Sohn oder die Tocher dort keinen selbständigen Haushalt führt und regelmäßig zu den Eltern zurück kommt, etwa an Wochenenden und in den Semesterferien, dann gilt das nach wie vor als Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Eltern.
In einem weiteren Urteil haben die Richter des Bundesfinanzhofs außerdem entschieden, dass ein Anspruch auf die Kinderzulage auch dann besteht, wenn das Kind später aus dem Haushalt auszieht und die ihm unentgeltlich überlassene Wohnung bezieht. Einzige Voraussetzung: Das Kind muss zum Zeitpunkt der Anschaffung noch Teil des Haushaltes gewesen sein.
