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Unterhalt an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr
Sofern die Eheleute die Einzelveranlagung wählen, ist auch im Trennungsjahr ein Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen an den künftigen Ex-Partner möglich.
Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen. Das Finanzgericht Düsseldorf gab damit einem Steuerzahler recht, der den Unterhalt im Wege des Realsplittings als Sonderausgaben geltend machen wollte. Das Finanzamt verweigerte dies mit dem Argument, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge in diesem Jahr noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Das Realsplitting werde daher durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Dem hat das Finanzgericht klar widersprochen. Die Voraussetzungen für das Realsplitting waren hier unstreitig erfüllt. Nach Auffassung des Senats ständen die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der Anwendung des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltszahlungen nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen.
