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Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Vom Erblasser nicht ausgeschöpfte Abzugsbeträge für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern kann der Erbe nicht geltend machen.
Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler sowie Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein weitgehender Abzug der Kosten für Baumaßnahmen und Erhaltungsaufwendungen verteilt über zehn Jahre möglich. Verstirbt der Eigentümer jedoch vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Ausgenommen davon sind nur zusammenveranlagte Ehegatten aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diesen Fall. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich dabei auf seine Entscheidung zum nicht ausgenutzten Verlustvortrag eines Erblassers gestützt, der ebenfalls nicht vom Erben geltend gemacht werden kann.

Laut der Urteilsbegründung entspricht es allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, dass ein Steuerzahler Aufwendungen und Verluste eines Dritten nicht abziehen kann. Wenn das Einkommensteuerrecht ausnahmsweise eine Übertragung bestimmter steuerlicher Verhältnisse des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger anordnet, geschieht dies durch ausdrückliche gesetzliche Sonderregelungen. Außerdem hat der Aufwand für die Bau- und Erhaltungsmaßnahmen zwar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erblassers gemindert. Die Leistungsfähigkeit des Erben, der keine eigenen Aufwendungen für das Objekt hatte, sondern dem es unentgeltlich zugefallen ist, ist jedoch nicht gemindert. Die Richter sehen deshalb nicht nur keine Rechtsgrundlage, sondern auch keinen Sachgrund für den Abzug von Ausgaben, die der Erblasser getragen hat, beim Erben.
