Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte steigen 2024 um rund 5,2 %.
Zum Jahreswechsel wurden wie üblich die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte angepasst. Die den Werten für 2026 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 lag im Bundesdurchschnitt bei 5,16 %. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen daher alle Rechengrößen spürbar. Inzwischen gelten alle Werte bundeseinheitlich.
-
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt um 4.800 Euro auf 101.400 Euro (8.450 Euro mtl.).
-
In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Bemessungsgrenze sogar um 6.000 Euro auf 124.800 Euro (10.400 Euro mtl.).
-
In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 3.600 Euro auf 69.750 Euro (5.812,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze steigt ebenfalls um 3.600 Euro, und liegt dann bei 77.400 Euro im Jahr (6.450,00 Euro mtl.).
-
Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich um 2.520 Euro auf 47.460 Euro im Jahr (3.955 Euro mtl.).
