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Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025

Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen sind ab 2025 nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn sie per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Abzug von Unterhaltsleistungen so geändert, dass ein Abzug von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb seine Verwaltungsanweisungen zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen und zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland aktualisiert und Details zu der neuen Vorgabe geregelt.

Überweisungen müssen demnach grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge der Bank) nachgewiesen werden, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Bei Unterhaltszahlungen an mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Davon ausgenommen sind lediglich Zahlungen für typische Unterhaltsaufwendungen zum Ausgleich einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen gelten als Zahlungen an die unterhaltene Person und erfüllen damit die Voraussetzungen für den Unterhaltsabzug, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit in hinreichender Form (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden kann.

Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine "digitale Geldbörse" der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto sind dagegen regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. Außerdem zählen die Kosten, die für die Überweisung oder die Beschaffung von Ersatzbelegen anfallen, nicht zu den Unterhaltsaufwendungen und sind damit im Gegensatz zum Unterhalt selbst nicht abziehbar.