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Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich

Auch nach einem schädlichen Beteiligungserwerb, der zum Verlustuntergang für die Zukunft führt, ist noch ein Verlustrücktrag der bis zum Beteiligungserwerb angefallenen Verluste möglich.

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen, sind die bis zu diesem Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste vollständig nicht mehr abziehbar. Allerdings hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass der Untergang der Verluste nur für die Zeit ab dem Beteiligungsübergang greift.

Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen damit zwar insoweit der Abzugsbeschränkung, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. Die gesetzliche Regelung schließt jedoch nicht aus, diese Verluste auch nach dem schädlichen Beteiligungserwerb noch mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen zu verrechnen. Ein Verlustrücktrag bleibt damit auch nach dem schädlichen Beteiligungserwerb noch möglich, soweit im Vorjahr Gewinne angefallen sind, mit denen eine Verlustverrechnung möglich ist.