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Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
Dass der Gesetzgeber die Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung vom Sonderausgabenabzug ausschließt, sofern der Höchstbetrag bereits durch Pflichtbeiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wurde, ist verfassungskonform.
Die Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung, die der Absicherung von nicht durch die Pflegepflichtversicherung gedeckten Kosten dient, sind in der Regel nicht als Sonderausgaben abziehbar. Dagegen wandte sich ein Ehepaar mit dem Argument, dass der Sozialhilfeträger auch die Heimpflegekosten eines Sozialhilfeempfängers übernehmen würde. Also müssten auch die Beiträge zur Zusatzversicherung, die lediglich ein Versorgungsniveau auf Sozialhilfelevel gewährleisten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Dem hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen: Der Sonderausgabenabzug der Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dass die Beiträge für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung unberücksichtigt bleiben, wenn der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird, ist daher verfassungskonform.
