Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spielt es keine Rolle, ob bei einem Einspruch per E-Mail auch eine Lesebestätigung angefordert wurde oder nicht.
Ein Einspruch beim Finanzamt ist grundsätzlich auch per E-Mail möglich. Wenn die E-Mail allerdings durch ein technisches Problem nicht beim Finanzamt ankommt, droht Ärger. Denn ist die Einspruchsfrist erst einmal abgelaufen, hilft dann nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser setzt aber unter anderem voraus, dass den Steuerzahler oder seinen Vertreter kein Verschulden beim Versäumnis der Einspruchsfrist trifft.

Wie der Bundesfinanzhof nun klargestellt hat, hat es keinen Einfluss auf die Verschuldensfrage, ob beim Einspruch per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung angefordert wurde. Auch wenn beim Versand einer E-Mail stets die Gefahr besteht, dass diese den Empfänger - etwa wegen einer technischen Störung, eines Spam-Filters oder eines Bedienfehlers - nicht erreicht, begründet das Unterlassen der Anforderung einer Lesebestätigung kein Verschulden des Steuerzahlers.
Mit der Absendung der korrekt adressierten E-Mail hat der Steuerzahler laut dem Urteil alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Auf die Dauer der Beförderung der E-Mail vom Absendeserver zum Server des Empfängers und die Ablage von dort in das E-Mail-Postfach des Empfängers sowie einen "Verlust" der E-Mail im Netz hat er keinen Einfluss und muss für diese Fälle auch keine Vorkehrungen treffen. Deshalb ist er auch nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postverkehr vertrauen, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
