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Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
Der Schaden aus einem Trickbetrug ist keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Betrug durch einfache Maßnahmen zu verhindern gewesen wäre und der Vermögensverlust nicht die Existenzgrundlage angreift.
Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das Finanzgericht Münster begründet diese Entscheidung damit, dass die Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien, weil sich durch den Trickbetrug ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe und der erbeutete Betrag bei der Betroffenen als liquide Mittel zur Verfügung stand und sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht lebensnotwendig darauf angewiesen war.
Darüber hinaus waren die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig, weil die Betroffene den Betrugsversuch mit einer Kontaktaufnahme mit der Tochter oder der Polizei hätte wirkungslos machen können. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstelle.