Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
Eine pauschale Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche unterliegt regelmäßig der Schenkungsteuer.
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, dann handelt es sich um eine normale Schenkung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs ist der notariell beurkundete Verzicht auf den Zugewinnausgleich und den Unterhalt keine Gegenleistung, die den Wert der Bereicherung durch die Schenkung mindern würde. Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass selbst einem juristischen Laien bewusst sei, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen kann. Die Verzichtserklärung im Ehevertrag ist damit noch kein "echter" Verzicht, weil ein entsprechender Ausgleichs- oder Unterhaltsanspruch noch gar nicht besteht.
