Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
Bei einer Kapitalgesellschaft kommt es nicht darauf an, ob ein Grundstückshandel nachhaltig erfolgt, um für die erweiterte Kürzung schädlich zu sein.
Verkauft eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehrfamilienhäuser en bloc an einen Erwerber, wird auch dadurch die Drei-Objekt-Grenze überschritten und es liegt damit ein für die erweiterte Kürzung schädlicher gewerblicher Grundstückshandel vor. Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer setzt voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Eine sonstige gewerbliche Betätigung, zu der auch ein gewerblicher Grundstückshandel zählt, ist dagegen schädlich.

Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, kommt es bei einer Kapitalgesellschaft im Gegensatz zu einer Personengesellschaft auch nicht darauf an, ob die gewerbliche Tätigkeit nachhaltig erfolgt. Die Klägerin hatte argumentiert, dass zwar die Drei-Objekt-Grenze überschritten worden sei, aber dass keine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit vorlag, weil alle Objekte in einem einzelnen Verkaufsvorgang an einen Erwerber verkauft wurden. Dem sind die Richter nicht gefolgt: Schädlich für die erweiterte Kürzung ist es bereits, wenn der Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung überschritten wird.
