Newsletter-Archiv

Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.

Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:



Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller

Erteilt das Finanzamt mehreren Personen dieselbe verbindliche Auskunft, fällt dafür nur eine gemeinsame Gebühr an.

Bei komplexen Steuerfragen, für die der Steuerzahler schon im Vorfeld Rechtssicherheit haben will, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft des Finanzamts eingeholt werden. Ob und in welcher Höhe dafür Gebühren anfallen, hängt vom Aufwand beim Finanzamt und den potenziellen steuerlichen Auswirkungen beim Antragsteller ab.

Wenn das Finanzamt mehreren gemeinsamen Antragstellern eine einheitliche verbindliche Auskunft erteilt, dann fällt dafür seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 nur eine Gebühr an, für die dann alle Antragsteller Gesamtschuldner sind. In der Regel erteilt das Finanzamt in solchen Fällen eine Auskunft an den Empfangsbevollmächtigten der gemeinsamen Antragsteller, die dann für alle Antragsteller gleichermaßen gilt. Erteilt das Finanzamt stattdessen mehrere separate, aber inhaltsgleiche Auskünfte an jeden einzelnen Antragsteller, kann es dafür nicht mehrfach die Auskunftsgebühr erheben.

Das hat der Bundesfinanzhof im Fall von acht Antragstellern entschieden, denen das Finanzamt dieselbe Auskunft erteilt und gegenüber jedem einen Gebührenbescheid über den Höchstbetrag von 109.736 Euro erlassen hatte. Ob nur eine Gebühr anfällt, hängt laut dem Urteil nicht davon ab, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame verbindliche Auskunft vollständig erfüllt sind, sondern ob tatsächlich nur eine einheitliche verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Obwohl im Streitfall acht Bescheide ergangen sind, liegt in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vor. Das folgt laut dem Urteil nicht nur daraus, dass die Bescheide inhaltsgleich sind, sodass es sich aus Sicht der Kläger um eine rein formale Trennung beziehungsweise Aufteilung handelte. Das Finanzamt hat darüber hinaus dem Auskunftsantrag der Kläger ohne jede Einschränkung und damit vollumfänglich entsprochen.