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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
Eine geänderte Rechtsprechung und gesetzliche Änderungen haben zur Folge, dass ab 2026 Schwimmkurse und bestimmte andere Bildungsleistung der Umsatzsteuer von 19 % unterliegen.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden die umsatzsteuerlichen Regelungen für Bildungsleistungen angepasst. Das hat zur Folge, dass Schwimmkurse sowie andere private Bildungsangebote ab 2026 mit 19 % Umsatzsteuer besteuert werden. Im Bundestag gab es deshalb eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung, ob die Bundesregierung plant, in der laufenden Legislaturperiode die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen so zu regeln, dass Angebote wie Schwimmkurse weiterhin steuerfrei bleiben, insbesondere weil die bisherige Vertrauensschutzregelung Ende 2025 ausläuft.
In seiner Antwort weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass Auslegungs- und Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung noch in einem separaten Schreiben geklärt werden. Die Regelung zur Umsatzsteuerpflicht von Schwimmkursen musste dagegen aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst werden. Deshalb kann an der bisherigen Rechtsauffassung, dass Schwimmunterricht als Schulunterricht umsatzsteuerfrei ist, nicht weiter festgehalten werden. Aufgrund dieser Rechtsprechung ist auch eine entsprechende Gesetzesänderung nicht möglich.