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Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
Die Schlussbilanz kann auch nach der Anmeldung einer Umwandlung noch zeitnah nachgereicht werden, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch gar nicht erstellt ist.
Voraussetzung für einen wirksa-men Umwandlungsvorgang ist, dass bei der Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister auch eine Schlussbilanz einzureichen ist, deren Bilanzstichtag nicht länger als acht Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung, die auch für das Steuerrecht von Bedeutung ist, klargestellt, dass die Schlussbilanz auch zeitnah nach der Anmeldung der Umwandlung nachgereicht werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Entscheidend ist allein, dass der Bilanzstichtag der Schlussbilanz in dem Zeitraum von acht Monaten vor der Anmeldung liegt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung korrekt festgestellt, dass der Wortlaut des Gesetzes der Zulässigkeit einer zeitnahen Nachreichung der Schlussbilanz nicht entgegensteht. Eine geringe Verzögerung durch die Nachreichung der Bilanz beeinträchtigt die mit der Bilanzvorlagepflicht verfolgten Zwecke nicht, meint das Gericht. Demgegenüber würde die endgültige Zurückweisung der Anmeldung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der am Umwandlungsvorgang beteiligten Rechtsträger führen. Daher sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, dem Antragsteller vor einer endgültigen Zurückweisung der Anmeldung zunächst die Möglichkeit zu geben, den Mangel einer fehlenden Schlussbilanz durch deren kurzfristige Nachreichung zu beheben. Im Streitfall hatte die Beschwerde allerdings dennoch keinen Erfolg, weil die korrekte Schlussbilanz erst mehrere Wochen nach der gesetzten Nachfrist von einem Monat eingereicht wurde. Das sei nicht mehr zeitnah, und daher sei die Anmeldung der Umwandlung in diesem Fall zurückzuweisen.
