Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
Der Umzug in eine größere Wohnung, um erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, ist nicht ausschließlich beruflich veranlasst und führt daher nicht zu abziehbaren Umzugskosten.
Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler über keinen anderen Arbeitsplatz außerhalb der eigenen Wohnung verfügt, weil er - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - zum Arbeiten im häuslichen Bereich gezwungen war oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben vereinbaren möchte. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Elternpaares abgewiesen, das während der Corona-Pandemie von einer Drei- in eine Fünf-Zimmer-Wohnung umzog, damit den beiden Eltern jeweils ein eigenes Arbeitszimmer für die Arbeit im Homeoffice zur Verfügung stand.

Anders als bei einer Versetzung durch den Arbeitgeber oder einer wesentlichen Verkürzung der täglichen Fahrzeit zum Arbeitsplatz sei in diesem Fall die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung nicht gegeben, weil der Umzug durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei, meinen die Richter. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange aber, dass sich die berufliche Veranlassung anhand objektiver Umstände zweifelsfrei feststellen lasse. Allein das Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten, sei kein solcher Umstand.
