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Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
Auch erst nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können der Grunderwerbsteuer unterliegen, sofern ein Zusammenhang mit dem Kaufvertrag für ein noch zu errichtendes Gebäude besteht.
Für die Käufer einer Immobilie vom Bauträger ist es bereits ärgerlich genug, dass sie auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer zahlen müssen, also auch den Teil, der auf das erst noch zu errichtende Gebäude entfällt. Der Bundesfinanzhof hat nun aber bestätigt, dass sogar auf nachträgliche Sonderwünsche des Käufers, die mit entsprechenden Zusatzkosten verbunden sind, Grunderwerbsteuer anfallen kann. Das gilt zumindest dann, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag besteht.

Dieser Zusammenhang besteht in der Regel dann, wenn die nachträglichen Sonderwünsche mit dem Verkäufer (Bauträger) vereinbart und von diesem abgerechnet werden. Werden diese stattdessen direkt mit den einzelnen Handwerkern vereinbart und von diesen abgerechnet, handelt es sich um separate Rechtsgeschäfte, für die keine Grunderwerbsteuer anfällt.
Immerhin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Finanzamt keine Grunderwerbsteuer auf die Hausanschlusskosten verlangen kann, die der Käufer laut dem Kaufvertrag selbst tragen muss. Im Streitfall war vereinbart worden, dass der Bauträger die Hausanschlüsse im Namen des Käufers beantragen würde und der Käufer dann die Kosten für die Anschlüsse zu tragen hat.
