Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen
Für Aussetzungszinsen kommt zumindest eine teilweise Aussetzung der Vollziehung in Frage, bis abschließend geklärt ist, ob deren Höhe verfassungskonform ist.
Anders als bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt bei anderen Verzinsungstatbeständen im Steuerrecht weiterhin ein gesetzlicher Zinssatz von 0,5 % pro Monat. Dagegen laufen noch Verfahren, die die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen in Zweifel ziehen. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für Aussetzungszinsen deshalb grundsätzlich die Aussetzung der Vollziehung in Frage kommt, bis die Frage nach der Verfassungskonformität abschließend geklärt ist.
Allerdings können die Zinsen nicht in voller Höhe ausgesetzt werden, sondern nur für Zinszeiträume nach 2018 und auch nur in Höhe der Differenz zwischen den Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat und den Nachzahlungs-/Erstattungszinsen von 0,15 % pro Monat, also in einer Höhe von 0,35 % pro Monat. Auch wenn die strukturelle Niedrigzinsphase inzwischen zumindest vorläufig wieder vorbei ist, weist der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss jedoch auch darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung auch für aktuelle Zinszeiträume in Frage kommt, weil die Begründung der verfassungsrechtlichen Bedenken hier nicht an das Niedrigzinsniveau als solches anknüpft, sondern an die Differenz zwischen Aussetzungszinsen und Nachzahlungs-/Erstattungszinsen.