Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, wie der Nachweis der Zwangsläufigkeit für die Kosten eines Medikaments nach der Einführung des E-Rezepts erfolgen soll.
Medikamente und andere Hilfsmittel sind nur dann als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen abziehbar, wenn sie von einem Arzt verordnet wurden - insbesondere wenn es sich um nicht rezeptpflichtige Medikamente handelt. Da die Steuerzahler nach der Einführung des E-Rezepts dem Finanzamt keine Kopie des Rezepts mehr vorlegen können, hat das Bundesfinanzministerium eine neue Regelung für den Nachweis der Medikamentenkosten erlassen.
Danach erfolgt der Nachweis der Zwangsläufigkeit im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassen- oder Kostenbeleg der Apotheke oder durch die Rechnung der Online-Apotheke. Der Kassenbeleg oder die Rechnung muss den Namen des Steuerzahlers, die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels), den Betrag oder Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes enthalten. Für 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerzahlers nicht auf dem Kassenbeleg angegeben ist.