Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
Aufwendungen für das Insolvenzverfahren können allenfalls in bestimmten Fällen mit im Rahmen der Vermögensverwertung erzielten Gewinnen verrechnet werden.
Die ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachten Kosten sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar. Der Bundesfinanzhof lässt solche Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu, weil Insolvenzen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich sind. Im Streitfall hatte die Insolvenzverwalterin zwei Immobilien der Klägerin verkauft, was zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führte. Die Kosten des Verfahrens wollte die Klägerin mit diesem Spekulationsgewinn verrechnen, weil er durch den Verkauf im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstanden war, hatte aber beim Bundesfinanzhof zunächst keinen Erfolg. Nur soweit Aufwendungen auch angefallen wären, wenn der Verkauf außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgt wäre, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht.
