Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
Auch wenn das Finanzamt bei der Anforderung von Unterlagen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung beachten muss, steht diese regelmäßig nicht der Zulässigkeit einer solchen Anforderung entgegen.
Die Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof zwar bestätigt, aber auch klargestellt, dass die Übersendung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten an das Finanzamt regelmäßig als Zweckänderung im Sinne der DSGVO zulässig ist. Damit ist beispielsweise keine Einwilligung der Mieter für die Weitergabe des Mietvertrags an das Finanzamt erforderlich, wenn das Finanzamt diesen vom Vermieter anfordert. Die Klägerin, die dem Finanzamt die angeforderten Kopien der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen nicht vorlegen wollte, ist daher mit ihrer Klage beim Bundesfinanzhof gescheitert.
