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- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
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- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
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Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
Die nachträgliche Anhebung des steuerfreien Existenzminimums und des Kinderfreibetrags für 2024 ist beschlossen und kann damit noch bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 berücksichtigt werden.
Neben dem Jahressteuergesetz 2024 haben Bundestag und Bundesrat auch das "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024" gebilligt. Mit diesem Gesetz soll rückwirkend für das Jahr 2024 der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro. Das Gesetz wollten die Parlamente so schnell wie möglich verabschieden, damit bei den Arbeitnehmern eine nachträgliche Berücksichtigung der höheren Freibeträge in der Lohnabrechnung für Dezember 2024 noch möglich ist.
