Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
Fehlt in einer Rechnung der Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und die damit verbundene Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers, ist keine rückwirkende Korrektur dieser Rechnung möglich.
Rechnungen können inzwischen in vielen Fällen rückwirkend korrigiert oder berichtigt werden, womit die ursprüngliche Umsatzsteuererklärung in der Regel unverändert bleiben kann und auf den betroffenen Unternehmer keine negativen Zinsfolgen zukommen, weil Vorsteuerabzug oder Umsatzsteuerschuld erst mehrere Jahre später korrekt erfolgen. Bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, in denen der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft fehlt, sieht das aber anders aus. Der Bundesfinanzhof hat nämlich im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Urteils in zwei Verfahren festgestellt, dass die nachträgliche Ergänzung der Rechnung um den Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und die damit verbundene Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers keine Rückwirkung entfaltet. In solchen Fällen ist die ordnungsgemäße Rechnung nämlich nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Voraussetzung der entsprechenden steuerlichen Regelungen, und als materielle Voraussetzung kann die Regelung erst mit der geänderten Rechnungsstellung wirksam werden.
