Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen
Unabhängig davon, ob Tantiemen tatsächlich ausgezahlt werden, gelten sie bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Feststellung des Jahresabschlusses als fällig und zugeflossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Tantiemen für einen GmbH-Geschäftsführer gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings hängt die Besteuerung davon ab, dass sie dem Geschäftsführer auch zugeflossen sind. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit einem Fall befassen, in dem die Tantiemen weder ausgezahlt noch von der GmbH bei der Erstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt worden waren. Dennoch ging das Finanzamt von einem steuerpflichtigen Zufluss aus, weil der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einen Tantiemeanspruch vorsah.
Der Bundesfinanzhof hat zunächst bestätigt, dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine GmbH unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung bereits bei Fälligkeit zufließen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

Im Gegensatz zur entsprechenden Verwaltungsanweisung des Fiskus haben die Richter jedoch auch ausdrücklich festgestellt, dass Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zufließen. Das gilt auch dann, wenn eine entsprechende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.
Trotz dieses Urteils ist jeder Gesellschafter-Geschäftsführer gut beraten, den Verzicht auf eine Tantieme im Voraus ausdrücklich zu regeln, denn andernfalls droht immer die Besteuerung als Arbeitslohn und Einordnung als verdeckte Einlage. Zudem gilt für den Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Durchführungsgebot: Werden die vertraglichen Regelungen nicht wie vereinbart durchgeführt, können die gesamten Bezüge des Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung umqualifiziert werden.
