Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Erleichterungen für Geschädigte des Hochwassers
Auf die zum Teil verheerenden Überflutungen durch den Starkregen haben Baden-Württemberg und Bayern mit den bei Naturkatastrophen üblichen steuerrechtlichen Erleichterungen für die Betroffenen und für Helfer reagiert.
Auf die gebietsweise enormen Überflutungen in Bayern und Baden-Württemberg durch den Starkregen Anfang Juni haben die Finanzministerien dieser beiden Bundesländer mit einem Katastrophenerlass reagiert. Damit können die unmittelbar Betroffenen beim Finanzamt unter erleichterten Voraussetzungen Stundungen der bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern, eine Anpassung von Vorauszahlungen oder einen Vollstreckungsaufschub erhalten. Sind durch das Hochwasser Buchhaltungsunterlagen oder andere Aufzeichnungen verloren gegangen, nimmt das Finanzamt darauf ebenfalls Rücksicht. Auch Hilfsleistungen und Spenden für die Betroffenen sind unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Die Maßnahmen entsprechen im Wesentlichen dem, was bereits bei früheren Naturkatastrophen an Erleichterungen gewährt wurde.