Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung
Auch eine gesunde Mutter kann die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn eine genetische Erkrankung des Vaters diese notwendig macht.
Mit der Präimplantationsdiagnostik (PID) können vor einer künstlichen Befruchtung genetische Defekte des Embryos festgestellt werden. Auch wenn das Finanzamt normalerweise nur die Kosten für eigene Krankheiten als außergewöhnliche Belastung anerkennt, kann eine gesunde Mutter zumindest in bestimmten Fällen die PID ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Vater eine Erbgutschädigung hat, die sich auch auf den gezeugten Nachwuchs auswirken kann und somit ein triftiger Grund für eine PID vorliegt. In diesem Fall sind die Aufwendungen für die PID zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen bei der Mutter dem Zweck dienen, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Aufgrund der untrennbaren biologischen Zusammenhänge schließt die Abziehbarkeit daher auch diejenigen erforderlichen Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Mutter vorgenommen werden. Dass Mutter und Vater nicht miteinander verheiratet sind, hat laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs auf die Abziehbarkeit ebenfalls keine Auswirkungen.