Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
- Pläne der Regierungskoalition im Steuer- und Arbeitsrecht
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
Besteuerung der Energiepreispauschale ist verfassungskonform
Dass die Energiepreispauschale durch das Gesetz den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wenig überraschend hat das Finanzgericht Münster festgestellt, dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Das Argument des Klägers, dass es sich um eine Subvention des Staates handelt, die keinen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis hat, ließ das Gericht nicht gelten: Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale durch eine entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht mehr an. Auch verfassungsrechtlich sieht das Gericht keine Probleme mit der Steuerpflicht der Pauschale. Insbesondere ergebe sich aus der Verfassung nicht, dass der Staat nur das am Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen besteuern darf.