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Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Vergütet ein Dritter die Leistungen aufgrund eines Gutscheins, dann fallen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst mit dieser Zahlung der Vergütung die entsprechenden Einnahmen an, nicht schon bei der Leistungsausführung.
In einem Verfahren, in dem es hauptsächlich um die Schätzungsbefugnisse des Finanzamts ging, hat der Bundesfinanzhof auch Feststellungen zur Erfassung von Einnahmen aus bestimmten Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung getroffen. Im Fall von Rabattgutscheinen, bei denen später ein Dritter die an den Kunden erbrachte Leistung vergütet, fließt laut des Urteils die Einnahme nicht schon mit der Übergabe des Gutscheins durch den Kunden an den Unternehmer zu, sondern erst dann, wenn der Dritte (in der Regel der Gutscheinaussteller) die Zahlung leistet.