Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Separates Gartengrundstück kann nicht selbstgenutzt werden
Wird von einem großen, selbstgenutzten Wohngrundstück ein Teil abgetrennt und verkauft, greift die Steuerbefreiung eines Spekulationsgewinns für selbstgenutzte Immobilien nicht.
Wer neben dem selbstgenutzten Haus eine große Freifläche hat, kann sich glücklich schätzen. Solange die Freifläche mit dem Gebäude verbunden ist und damit ebenfalls eigenen Wohnzwecken dient, zum Beispiel als Garten verwendet wird, gilt auch dafür die Steuerbefreiung eines Spekulationsgewinns, wenn die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird. Wenn aber ein Teil der Freifläche oder die gesamte Freifläche abgetrennt wird, damit sie separat vom Gebäude verkauft werden kann, entfällt der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang, der für die Steuerbefreiung notwendig ist. Der Bundesfinanzhof jedenfalls meint, dass ein unbebautes Grundstück mangels darauf befindlichem Gebäude nicht bewohnt werden kann und damit auch nicht unter die Steuerbefreiung fallen kann, selbst wenn es bis kurz vor dem Verkauf noch Teil des selbstgenutzten Eigentums war.