Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
- Pläne der Regierungskoalition im Steuer- und Arbeitsrecht
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
Ablösung eines Nießbrauchrechts ist keine Veräußerung
Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts ist kein Veräußerungsvorgang, der die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllen würde.
Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts führt natürlich zu Einnahmen, aber diese unterliegen nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Zwar ist ein Nießbrauchrecht als dingliches Nutzungsrecht ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das in ein Betriebsvermögen einlage- und entnahmefähig ist. Wenn, wie im Streitfall, das Nießbrauchrecht aus einem Betriebsvermögen entnommen und später gegen eine Einmalzahlung abgelöst wurde, liegt aber keine steuerpflichtige Veräußerung vor. Das Gericht hat nämlich korrekt festgestellt, dass ein Nießbrauchrecht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht übertragbar ist. Ein Rechtsträgerwechsel wäre aber neben der Entgeltlichkeit die zweite zwingende Voraussetzung für ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Stattdessen führt die Ablösungszahlung zum Erlöschen des Nießbrauchrechts und damit zur endgültigen Aufgabe eines Vermögenswertes, was einen vom Einkommensteuergesetz nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt.