Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
- Pläne der Regierungskoalition im Steuer- und Arbeitsrecht
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmer können nicht ihren Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagen, sondern müssen stattdessen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, um die Pauschale zu erhalten.
Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Hamburg die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, deren Arbeitgeber die Energiepreispauschale kurz vor dessen Insolvenz nicht ausgezahlt hatte. Das Gericht verwies die Klägerin stattdessen ans Finanzamt: Solange die Energiepreispauschale noch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich die Festsetzung der Pauschale gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.