Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Zeitpunkt der Vereinnahmung bei einer Überweisung
Im Fall der Ist-Versteuerung kommt es bei einer Banküberweisung nicht auf das Datum der Werstellung, sondern auf das Buchungsdatum des Zahlungseingangs an.
Wird die Umsatzsteuerschuld nach Ist-Werten ermittelt (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten), kommt es darauf an, wann die Zahlung zufließt. Der Bundesfinanzhof hat dazu festgestellt, dass bei Überweisungen eine Vereinnahmung des Entgelts auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Im Streitfall ging es um eine Gutschrift, die von der Bank erst am 2. Januar auf dem Konto gebucht wurde, aber mit Wert vom 31. Dezember wertgestellt wurde. Für den Bundesfinanzhof war entscheidend, dass der Empfänger erst dann über den Betrag verfügen kann, wenn dieser von der Bank verbucht wurde. Auf das Datum der Wertstellung kommt es also nicht an.