Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
Zuwendungen an Streamer sind umsatzsteuerpflichtig
Auch freiwillige Zuwendungen der Zuschauer an einen Streamer gehören zu dessen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Erbringung einer Unterhaltungsleistung.
Streamingangebote von Einzelpersonen über Twitch, YouTube und vergleichbare Plattformen sind nicht nur beim Publikum seit Jahren sehr beliebt, sondern sind auch für immer mehr Menschen eine Neben- oder sogar Haupteinkommensquelle. Was in der Regel als harmloses Hobby beginnt, ruft spätestens dann das Finanzamt auf den Plan, wenn signifikante Einnahmen erzielt werden. Die Einnahmen stammen meist überwiegend aus Werbeerlösen, die der Plattformbetreiber auszahlt. Daneben können die Zuschauer aber dem Streamer auch freiwillig einen Geldbetrag zuwenden (sog. "Donation"). Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass auch diese Donations ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sind, das dem Streamer im Rahmen eines Leistungsaustauschs als Gegenleistung für die Unterhaltungsleistung zufließt, die er anbietet.
