Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
Bewertung eines GmbH-Anteils mit disquotalen Rechten
Ist ein GmbH-Anteil mit deutlich abweichenden Gewinnbezugs- und Stimmrechten verbunden, dann ist das auch bei der steuerlichen Bewertung dieses Anteils zu berücksichtigen.
Nachdem ein Unternehmer den Großteil seiner GmbH einer Stiftung überschrieben hatte, diesen Anteil aber nur mit einem minimalen Gewinnbezugs- und Stimmrecht ausgestattet hatte, kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Bewertung des Anteils und damit der Höhe des Spendenanteils. Das Finanzamt sah in den reduzierten Gewinnbezugs- und Stimmrechten einen deutlich wertmindernden Faktor und hat nun vom Bundesfinanzhof Rückendeckung bekommen: Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des Verkehrswerts dieses Anteils in der Regel wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. Die disquotalen Rechte sind weder als ungewöhnliche noch als persönliche Verhältnisse anzusehen, die bei der Ermittlung des Verkehrswerts unberücksichtigt bleiben müssten.
